Gegenstand des Vertrages
Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zwischen der PERUM Personallogistik
Centrum im folgenden „PERUM" genannt und dem zu vermittelnden Arbeitssuchenden im nachfolgenden „Bewerber" genannt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Gültigkeit
Für den Geschäftsverkehr zwischen PERUM und dem Bewerber gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Regelungen und insbesondere Bedingungen des Bewerber, die mit diesen Geschäftsbedingungen in Widerspruch
stehen, sind nur gültig, wenn sie mit der PERUM schriftlich vereinbart sind. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung
haben die AGB Gültigkeit, selbst wenn bei einem einzelnen Geschäft nicht darauf verwiesen wird. Grundlage der Vereinbarung
ist die Aufnahme in die Datenbank von PERUM bzw. die Verwaltung der Daten der arbeitssuchenden Person. Die Vertragsvereinbarung
entsteht mit Absenden des Vermittlungsvertrages bzw. durch Zusenden der persönlichen Daten gemäß Auftragsformular per Post,
E-Mail, Fax oder persönliches Vorstellen in den Geschäftsräumen von PERUM.
2.Vertragsabschluß
Der Bewerber erklärt mit Absenden bzw. Unterzeichnen des Vermittlungsvertrages der PERUM gegenüber, dass Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig sind. PERUM ist berechtigt, die Personalien des Bewerbers auf geeigneten Datenträgern
abzuspeichern und für die Vermittlung an Dritte (Arbeitgeber, Unternehmen, Firmen, Kooperationspartner usw.) weiterzugeben.
Die PERUM ist ggf. berechtigt, zur besseren Vermittlungsmöglichkeit des Bewerbers Bewerbungsbildermaterial
(Gesichtsprofile/Ganzkörperprofile) anzufordern bzw. selbst oder durch Dritte von ihm Beauftragte zu produzieren.
3.Vergütung
PERUM erhält bei erfolgreicher Vermittlung, des Bewerbers für seine Dienstleistung ein Vermittlungshonorar wie
vertraglich vereinbart. Das Vermittlungshonorar kann, sofern Anspruch darauf besteht, durch einen Vermittlungsgutschein
abgegolten werden.
Wenn Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht, der aber aus irgendwelchen Gründen nicht abgerechnet werden kann,
ist der Bewerber verpflichtet, dass Vermittlungshonorar selbst zu tragen und wird den Bewerber in Rechnung gestellt und
die Begleichung ist sofort vorzunehmen.
Eine erfolgreiche Vermittlung ist dann gegeben, sobald die PERUM, den Bewerber ein Arbeitsvertrag vermittelt hat oder
über offene Stellen informierte bzw. bei Maßnahmen oder Bewerbungsaktionen mitgewirkt hat. Die Vermittlungsprovision
entfällt auch nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt wieder gelöst, gekündigt oder aufgehoben wird oder das
Arbeitsverhältnis kurzfristig oder vorzeitig wieder beendet wird.
4.Dienstleistungsbeginn
Nach der Vertragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien, beginnt die PERUM für den Bewerber tätig zu werden.
5.Vertragsdauer
Die Vertragsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.Kündigung
Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, 14 Tage vor Monatsende schriftlich zum letzten des Monats gegenseitig
zu kündigen oder wenn der Bewerber durch Eigeninitiative eine Arbeitsaufnahme vornimmt, innerhalb einem Tag durch
Bewerber. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Bewerber die Aushändigung seiner persönlichen Unterlagen
verlangen (Frankierter Rückumschlag vom Bewerber) sowie die Löschung seiner persönlichen Daten in der Datenbank von
PERUM, aber die erstellten Unterlagen seitens der PERUM werden nicht ausgehändigt, sondern drei Jahre lang nach
Beendigung aufbewahrt und anschließend vernichtet.
7.Haftung von PERUM
PERUM übernimmt keine Erfolgsgarantie bei nicht Vermittelbarkeit des Bewerbers und lehnt jede Haftung für
finanzielle, körperliche oder andere Schäden ab, die mit diesem Vermittlungsservice der PERUM in Zusammenhang
gebracht werden können. Weiterhin kann PERUM weder für unkorrekte Angaben in den Vertragsunterlagen des Bewerbers
verantwortlich gemacht werden, noch für den eventuellen Missbrauch von Informationen des Bewerbers, die an Dritte
zur Anbahnung einer Vermittlung notwendig sind.
8.Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags dadurch nicht berührt.
Die Vertragsparteien haben die unwirksame Klausel durch eine wirtschaftlich gleichwertig wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Gerichtsstand: Marsberg26.04.2006
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